Hier erhalten Sie die Informationen und Aufschluss, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Schuldnern*INNEN z.B. über eine Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann.
Der Grundfreibetrag liegt ab dem 01.07.2019 bei € 1.179,99 für eine Einzelperson. Dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienende unpfändbare Betrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geringfügig verdienenden Ehegatten.
Unpfändbar sind unter anderem Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld das bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (maximal € 500) und 50% von geleisteten Überstunden. Auch Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unterliegen im Rahmen des Üblichen nicht der Pfändung.
Diese Lohnpfändungstabelle enthält aktuell alle ab dem 01.07.2019 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Bezüge.., aufgeschlüsselt nach der Höhe des monatlich, gewährten Nettoeinkommens sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner*INNEN unterhaltspflichtig ist.
Grundlage für diese Tabelle ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ab 1.7.2019 geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzen-bekanntmachung vom 04.04.2019. Nach der aktuellen Pfändungstabelle 2019 gelten erhöhte Pfändungsfreigrenzen hiernach ist ein Arbeitseinkommen von unter 1.180,00 Euro netto nicht mehr pfändbar. Leistet ein Schuldner*INN gegenüber einer berechtigten Person Unterhalt, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.
Neue Pfändungstabellen 19-20-21